§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung jedes Kandidaten in den Bildungswissenschaften, in jedem der Prüfungsgebiete des ersten Faches, im zweiten Fach sowie in der Fachdidaktik des ersten und zweiten Faches jeweils einen Prüfungsausschuss, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung Prüfer vorschlagen (§ 9 Abs. 4).
(2) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des Faches an der wissenschaftlichen Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufenen Personen einen geeigneten Vertreter.
(3) Ein Vertreter des Landesprüfungsamtes kann Mitglied des Prüfungsausschusses sein; er kann jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.
(4) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) In besonderen Fällen können die mündlichen Prüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Der Beisitzer muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Fach oder Prüfungsgebiet oder in einem sachlich benachbarten Fachgebiet aufweisen.