§ 4
Prüfer
(1) Zu Prüfern können Professoren und in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Fachbereich Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, nebenberuflich Lehrende, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sowie Lehrer an berufsbildenden Schulen in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Professor entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluss der Prüfung verlängert werden.
(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Hochschule tätigen Prüfer verteilt.