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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Gültig bis: 29.09.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*

§ 23

Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien abgelegt hat, kann durch eine Erweiterungsprüfung in den in § 2 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern sowie in den Fächern Deutsch, Wirtschaftsenglisch, Französisch, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Spanisch, Wirtschaftsinformatik und Berufssonderpädagogik die wissenschaftliche Befähigung zur Erteilung von Unterricht in diesen Fächern erwerben. Die Prüfungsanforderungen richten sich an den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen. In Verbindung mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen wird die Lehrbefähigung für das Fach der Erweiterungsprüfung erworben.

(2) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden, wer sich durch erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der jeweiligen Prüfungsanforderungen gemäß der Anlage Teil B und C beziehen, und durch Selbststudium vorbereitet hat. Kurse im Rahmen der Lehrerweiterbildung können auf das Selbststudium angerechnet werden.

(3) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern Biologie, Informatik und Physik kann zugelassen werden, wer mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der Studienordnung in dem gewählten Prüfungsfach teilgenommen hat; die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens 120 Stunden betragen; sie wird vom Landesprüfungsamt je nach den fachlichen Erfordernissen festgesetzt.

(4) Für die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport ist die Teilnahme an dem dreisemestrigen Ergänzungsstudium, für das Fach Berufssonderpädagogik an dem zweisemestrigen Ergänzungsstudium nachzuweisen; gleichwertige Studien können im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern anerkannt werden. Zu den mündlichen Prüfungen im Fach Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.

(5) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Faches an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung gemäß Absatz 2 oder 3 und die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 4 sind nachzuweisen.

(6) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist nicht anzufertigen.