§ 21
Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung
(1) Je Prüfungsfach ist im fachwissenschaftlichen Teil dem Kandidaten die Wiederholung jeweils eines mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsteils gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Das Gleiche gilt für die Prüfung der Fachdidaktik der Fächer. Die Note der Nachprüfung tritt an die Stelle der früheren Note.
(2) Die Nachprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Note stattfinden.
(3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Prüfung (Absatz 4) eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt.
(4) Die Prüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn
- 1.
eine der Endnoten nach § 16 schlechter als "ausreichend" ist oder
- 2.
die Note des fachwissenschaftlichen Teils der Prüfung in einem Fach gemäß § 16 Abs. 1 schlechter als "ausreichend" ist oder
- 3.
die Note
- a)
der schriftlichen Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, bei zwei Klausurarbeiten der Durchschnitt der Noten beider Klausurarbeiten oder
- b)
des fachwissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung in einem Fach oder des fachdidaktischen Teils in einem Fach
"ungenügend" ist.