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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*

§ 2

Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Bildungswissenschaften und in den gemäß Absatz 2 und 3 gewählten Prüfungsfächern. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen.

(2) Als Prüfungsfächer können gewählt werden:

1.

Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Maschinenwesen (erstes Fach) und

2.

Biologie, Informatik, Mathematik, Physik, Politik und Sport (zweites Fach),

3.

aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz- Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 Deutsch, Englisch, Französisch, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre (zweites Fach), sofern dieses Fach an der Universität des Saarlandes geprüft wird.

(3) Der Kandidat wählt ein erstes Fach und ein zweites Fach. Im ersten Fach benennt er zwei Prüfungsgebiete, die in den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen bezeichnet sind.

(4) Studierende, die an der Universität des Saarlandes ein erstes berufsbezogenes Fach studieren, können die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung im zweiten Fach ablegen, wenn dieses Fach an der Universität des Saarlandes nicht studiert werden kann.