§ 2
Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Bildungswissenschaften und in den gemäß Absatz 2 und 3 gewählten Prüfungsfächern. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen.
(2) Als Prüfungsfächer können gewählt werden:
- 1.
Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Maschinenwesen (erstes Fach) und
- 2.
Biologie, Informatik, Mathematik, Physik, Politik und Sport (zweites Fach),
- 3.
aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz- Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 Deutsch, Englisch, Französisch, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre (zweites Fach), sofern dieses Fach an der Universität des Saarlandes geprüft wird.
(3) Der Kandidat wählt ein erstes Fach und ein zweites Fach. Im ersten Fach benennt er zwei Prüfungsgebiete, die in den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen bezeichnet sind.
(4) Studierende, die an der Universität des Saarlandes ein erstes berufsbezogenes Fach studieren, können die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung im zweiten Fach ablegen, wenn dieses Fach an der Universität des Saarlandes nicht studiert werden kann.