§ 17
Gesamtergebnis
(1) Nach Abschluss der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den jeweiligen Endnoten für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit, die Bildungswissenschaften, das erste Fach und das zweite Fach auf eine Dezimalstelle ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei sind die Endnote der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit mit einem Neuntel, die Endnoten in den Bildungswissenschaften und im zweiten Fach mit je zwei Neunteln und die Endnote im ersten Fach mit vier Neunteln zu gewichten.
(2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
| mit Auszeichnung bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist;
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| gut bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt;
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| befriedigend bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt;
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| bestanden,
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wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.
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Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.