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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*

§ 17

Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluss der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den jeweiligen Endnoten für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit, die Bildungswissenschaften, das erste Fach und das zweite Fach auf eine Dezimalstelle ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei sind die Endnote der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit mit einem Neuntel, die Endnoten in den Bildungswissenschaften und im zweiten Fach mit je zwei Neunteln und die Endnote im ersten Fach mit vier Neunteln zu gewichten.

(2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:

 

mit Auszeichnung bestanden,

wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist;

gut bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt;

befriedigend bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt;

bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.

 

Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.