§ 15
Noten
(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
| sehr gut
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(1) =
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eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
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| gut
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(2) =
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eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
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| befriedigend
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(3) =
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eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
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| ausreichend
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(4) =
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
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| mangelhaft
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(5) =
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
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| ungenügend
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(6) =
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.