§ 14
Anerkennung von Diplom-, Magister- und Staatsprüfungen;
Teilprüfungen
(1) An wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Diplom-, Magister- und Staatsprüfungen in den Prüfungsfächern sowie theologische Abschlussprüfungen können, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind, auf Antrag des Kandidaten als Teile der Prüfung anerkannt werden, wenn die Prüfungen in Fachdidaktik und in den noch fehlenden Prüfungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden.
(2) Die zu erbringenden Teilprüfungen in Fachdidaktik, dem noch fehlenden Prüfungsfach oder den noch fehlenden Prüfungsfächern und in den Bildungswissenschaften gemäß § 2 Abs. 1 werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt.
(3) Die Noten der Teilprüfungen nach Absatz 2 gehen in die Ermittlung der Endnote nach § 16 ein. Die Kandidaten erhalten ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, in dem die Noten der anerkannten Teile der Prüfungen unter Verweis auf das ursprüngliche Zeugnis angegeben werden. Kandidaten, die für die Anerkennung nur fachwissenschaftliche Leistungen erbringen müssen, wird eine Bescheinigung über diese Prüfung ausgestellt.