§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die Termine und die Prüfer der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen auf
- 1.
die Bildungswissenschaften und
- 2.
die vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer.
Die vom Kandidaten angegebenen Studienschwerpunkte (§ 9 Abs. 3) sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1.
Die mündliche Prüfung soll
- a)
in den Bildungswissenschaften 30 Minuten,
- b)
in den einzelnen Prüfungsgebieten des ersten Faches jeweils 35 Minuten,
- c)
im zweiten Fach 45 Minuten und
- d)
in der Fachdidaktik des ersten Faches 15 Minuten und in der des zweiten Faches 10 Minuten
dauern. Nach den Erfordernissen des einzelnen Prüfungsfaches kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufteilung der Prüfung in den Gebieten des ersten Faches sowie im zweiten Fach auf mehrere Prüfer bestimmen und die Zeit für jedes zu prüfende Teilgebiet festsetzen.
- 2.
Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.
- 3.
Die Mitglieder des nach § 5 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.
- 4.
Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes, an der Prüfung eines Kandidaten beteiligte Prüfer und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an allen mündlichen Prüfungen des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat bei der Meldung zur mündlichen Prüfung nicht widerspricht, können Studenten des gewählten Prüfungsfaches bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.
- 5.
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokoll Führenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilten Noten aufzunehmen.
- 6.
Wird die mündliche Prüfung von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 15 fest; im Fall des Absatzes 3 Nr. 6 setzt der Prüfer im Benehmen mit dem sachkundigen Beisitzer die Note fest.
(5) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern und in der Fachdidaktik der Fächer wird jeweils eine Note gebildet.
(6) Die mündliche Prüfung nach § 10 Abs. 2 kann, wenn sie schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, einmal bis zum Ende des darauf folgenden Semesters, in begründeten Ausnahmefällen auch im zweiten darauf folgenden Semester, wiederholt werden.
(7) Von der mündlichen Prüfung in Fachdidaktik kann abgesehen werden, wenn der Fachbereich es für das Fach beantragt. In diesem Fall müssen die Kandidaten durch eine unter prüfungsähnlichen Bedingungen im Hauptstudium erbrachte Studienleistung nachweisen, dass ihre Kenntnisse in der Fachdidaktik dieses Faches die Prüfungsanforderungen erfüllen. Die Note der Studienleistung wird übernommen.