§ 11
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
(1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen studienbegleitend eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit an. Die Arbeit ist nach Wahl des Kandidaten aus den Bildungswissenschaften oder dem ersten Fach (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) anzufertigen.
(2) In der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.
(3) Der Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema in der Regel im siebten Semester des Studiums vereinbart hat, legt das Thema dem Landesprüfungsamt vor. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Prüfer und dem Kandidaten bekannt. Es kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen wissenschaftlichen Niveaus der Prüfungsarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.
(4) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1.
Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In besonders begründeten Fällen kann das Landesprüfungsamt Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
- 2.
Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Bekanntgabe des Themas zur Verfügung; im Falle der Anfertigung einer experimentellen wissenschaftlichen Prüfungsarbeit beginnt die Frist erst nach Abschluss der experimentellen Phase, deren Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. Über den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen ist.
- 3.
Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Fristen ist nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes zulässig. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder andere Nachweise verlangen. Die Entscheidung über ein Verlängerungsgesuch, das von dem Kandidaten vor Ablauf der Frist einzureichen ist, trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1).
- 4.
Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist gebunden und in Maschinenschrift in dreifacher Ausfertigung spätestens bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
- 5.
Am Schluss der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit versichert der Kandidat, dass er sie selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden; Entsprechendes gilt auch für die Anfertigung von Zeichnungen.
(5) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1), und einem Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie erstatten jeweils ein Gutachten. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Das Ergebnis wird in einer der in § 15 genannten Noten ausgedrückt. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet das Landesprüfungsamt auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist.
(7) Wird die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(8) Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere gleichwertige schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, die in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein darf. Voraussetzung ist weiter, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
(9) Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag von Kandidaten nach § 6 Abs. 4 auch die Diplomprüfungsarbeit der Fachhochschule anerkannt werden, wenn sie mindestens mit der Note "gut" bewertet wurde und in der Regel nicht älter als fünf Jahre ist. Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit darf unter Einschluss der Wiederholungsprüfungen insgesamt nur zweimal angefertigt werden.