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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*

§ 10

Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (§ 11),

2.

der schriftlichen Prüfung (§ 12) und

3.

der mündlichen Prüfung (§ 13).

Die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach Absatz 2 ist erster Prüfungsteil. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist zweiter Prüfungsteil. Eine von Satz 3 abweichende Reihenfolge kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich genehmigt werden, sofern alle Prüfungsteile in der in Absatz 5 vorgesehenen Prüfungsdauer abgelegt werden können.

(2) In den Bildungswissenschaften wird nach dem letzten der drei Module in unmittelbarem Anschluss eine mündliche Prüfung (§ 13) studienbegleitend abgelegt. Für die Zulassung zur Prüfung müssen die Voraussetzungen nach der Anlage Teil A Abschnitt I erfüllt sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung in den Fällen des § 2 Abs. 4 nur aus den für das Fach vorgeschriebenen Prüfungsteilen.

(4) Eine Prüfung in einem Fach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, die nach einem Studium an der Universität des Saarlandes nach der dort geltenden Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen abgelegt wurde, wird anerkannt.

(5) Die schriftliche und mündliche Prüfung findet in allen Fächern des Kandidaten in einem zeitlich einheitlichen Rahmen statt. Die Prüfungsdauer soll den Zeitraum von einem Semester nicht übersteigen.

(6) Teilleistungen innerhalb der schriftlichen und mündlichen Prüfung können studienbegleitend geprüft werden. Die Entscheidung trifft auf Antrag des zuständigen Fachbereichs das Landesprüfungsamt. Es entscheidet in diesem Fall auch über die Anerkennung von Teilleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden.

(7) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

(8) Prüfungsleistungen können nur erbracht werden, wenn die Kandidaten in dem Studiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingeschrieben sind.