§ 1
Zweck der Prüfung
In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen wird die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an berufsbildenden Schulen ermittelt. Die wissenschaftliche Befähigung umfasst auch die Fachdidaktik der Prüfungsfächer und die Bildungswissenschaften.