§ 6
Zulassung
(1) Zur Abiturprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
- 1.
zu Beginn der schriftlichen Prüfung das 19. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
seit mindestens zwölf Monaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz gemeldet ist,
- 3.
nachweist, daß er sich insbesondere durch die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet hat,
- 4.
in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Jahr nicht eine Schule oder Einrichtung besucht hat, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, und
- 5.
nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat; § 21 Abs. 1 bleibt unberührt.
Das fachlich zuständige Ministerium kann auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 zulassen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, daß der Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz liegt oder nach Beendigung eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz genommen wurde.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung ist bis zum 1. Juni eines Jahres schriftlich bei dem fachlich zuständigen Ministerium zu stellen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit,
- 2.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
- 3.
eine Meldebescheinigung zum Nachweis der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein Ausnahmeantrag nach Absatz 1 Satz 2,
- 4.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzulegen, und eine Erklärung, daß in den vergangenen zwölf Monaten eine Schule oder Einrichtung, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, nicht besucht worden ist,
- 5.
eine Erklärung über die Wahl der zwei Leistungsfächer und der zwei Grundfächer für die schriftliche Prüfung sowie der vier Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung und
- 6.
ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Prüfungsfach genaue Angaben über die durchgearbeiteten Stoffgebiete enthalten muß; in Deutsch und in den Fremdsprachen sind außerdem die literarischen Werke anzugeben, mit denen man sich besonders beschäftigt hat.
(4) Für Antragstellende, die einen Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, kann die jeweilige Einrichtung für mehrere Antragstellende einen Bericht nach Absatz 3 Nr. 6 nach Prüfungsfächern gegliedert vorlegen; der Bericht kann auch über die Leistungsentwicklung und den Leistungsstand der Betroffenen Auskunft geben. Eine angemessene Vorbereitung auf die Abiturprüfung gilt damit als nachgewiesen.
(5) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium informiert die zur Abiturprüfung Zugelassenen über die Regelungen der Abiturprüfung, insbesondere über die Prüfungsanforderungen. Die die Abiturprüfung durchführenden Schulen beraten die Antragstellenden und die Lehrkräfte der Vorbereitungslehrgänge in Fragen des Prüfungsverfahrens und der fachlichen Vorbereitung.
(7) Den zur Abiturprüfung Zugelassenen, die eine Behinderung nachweisen, sind bei der Durchführung der Abiturprüfung der Behinderung angemessene Arbeitserleichterungen zu gewähren.