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Amtliche Abkürzung:SpkG
Fassung vom:01.04.1982
Gültig ab:01.07.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:76-3
Sparkassengesetz
(SpkG)
Vom 1. April 1982
§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihr Amt uneigennützig unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende verpflichtet die anderen Mitglieder in der ersten Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Die Vertretungen der Träger schließen ein Mitglied, das seine Pflichten in grober Weise verletzt hat, bei dem die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind oder bei dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder des § 31 GemO vorliegen, aus dem Verwaltungsrat aus. Für Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 60 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sinngemäß.

(4) Die Verwaltungsratsmitglieder ausgenommen die Vertreter privater stiller Gesellschafter dürfen am Überschuss der Sparkasse nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen wegen der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(5) Den Verwaltungsratsmitgliedern dürfen neben einer Aufwandsentschädigung andere Zuwendungen nicht gewährt werden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Voraussetzungen und Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung der Verwaltungsratsmitglieder und des Stellvertreters des Vorsitzenden festzusetzen. Soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, ist der Sparkassenverband verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinde- und Städtebund, dem Städtetag und dem Landkreistag (kommunale Spitzenverbände) entsprechende Richtlinien zu erlassen, deren Höchstsätze für die Sparkassen verbindlich sind


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