§ 25
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3
der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) besitzt, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde,
- 2.
danach mindestens ein Jahr und sechs Monate an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
- 3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(2) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzt und
- a)
diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3
der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
- b)
in den Fächern gemäß Buchstabe a schwerpunktmäßig eingesetzt ist,
- 2.
danach mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
- 3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(3) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen besitzt und
- a)
diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2
Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
- b)
in den Fächern gemäß Buchstabe a schwerpunktmäßig eingesetzt ist,
- 2.
danach infolge der Schulstrukturreform mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
- 3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(4) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen besitzt und
- a)
diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2
Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder
- b)
in den Fächern gemäß Buchstabe a schwerpunktmäßig eingesetzt ist,
- 2.
danach mindestens fünf Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und
- 3.
ein Gutachten gemäß Absatz 5 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrkraft erstellt auf Antrag der Lehrkraft, frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestzeit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Nr. 2, ein Gutachten über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus, insbesondere über Unterrichtsgestaltung gemäß der schulartbezogenen curricularen Vorgaben, erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten, das mit einer Note gemäß § 6 Abs. 1 abschließt. Das Gutachten ist der Lehrkraft zu eröffnen und mit ihr zu besprechen.