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juris-Abkürzung:FraktG RP
Fassung vom:21.12.1993
Gültig ab:01.06.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:1101-6
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen
(Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Vom 21. Dezember 1993

§ 2

Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig.

(2) Die Leistungen an die Fraktionen werden als Ausgaben im Einzelplan des Landtags nach Zwecken getrennt veranschlagt und erläutert sowie in einer Titelgruppe dargestellt.

(3) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:

1.

einem Grundbetrag von 51 600 EUR für jede Fraktion,

2.

einem Zuschlag zu dem Grundbetrag in Höhe von 15 000 EUR für Fraktionen mit mehr als 25 Mitgliedern,

3.

einem Steigerungsbetrag von 1 245 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

4.

einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 450 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Ab 1. April 2013 setzen sich die Geldleistungen zusammen aus:

1.

einem Grundbetrag von 52 000 EUR für jede Fraktion,

2.

einem Zuschlag zu dem Grundbetrag in Höhe von 10 000 EUR für Fraktionen mit mehr als 25 Mitgliedern,

3.

einem Steigerungsbetrag von 1 425 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

4.

einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 465 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Ab 1. Januar 2014 setzen sich die Geldleistungen zusammen aus:

1.

einem Grundbetrag von 54 000 EUR für jede Fraktion,

2.

einem Steigerungsbetrag von 1 775 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

3.

einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 480 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

Zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen erhält jede Fraktion ab dem Monat der Einsetzung bis zum Ende des Monats, in dem die parlamentarische Beratung abgeschlossen wird, einen Betrag in Höhe von monatlich 1 945 EUR.

(4) Sachleistungen werden nach Maßgabe von Haushaltsgesetz und Haushaltsplan erbracht.

(5) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion beim Präsidenten fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus, soweit eine Fraktion nicht im Laufe eines Monats gebildet worden ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.

(6) Der Präsident überlässt den Fraktionen im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags Räume zur Nutzung. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 85 der Verfassung bleiben unberührt.

(7) Der Präsident kann gegenüber den Ansprüchen der Fraktionen nach Absatz 3 mit Ansprüchen des Landtags nach diesem Gesetz aufrechnen.


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