§ 4
Zielsetzung und Dauer
(1) Der Bildungsgang vermittelt die Befähigung als Erzieherin oder als Erzieher in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, anderen sozial- und sonderpädagogischen Praxisfeldern und der Ganztagsschule tätig zu sein.
(2) Die Ausbildung findet an der Fachschule und der Ausbildungsstätte statt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die ausbildende Schule.
(3) Der Bildungsgang dauert in Vollzeitunterricht drei Schuljahre. Er gliedert sich in eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung von zwei Schuljahren in der Fachschule (schulischer Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende überwiegend fachpraktische Ausbildung von einem Schuljahr in geeigneten Ausbildungsstätten (Berufspraktikum). Er kann auch in Teilzeitunterricht mit der Dauer von bis zu fünf Schuljahren geführt werden. In diesem Fall dauert der schulische Ausbildungsabschnitt drei und das Berufspraktikum bis zu zwei Schuljahre.
(4) Der Fachschulbesuch kann auf Antrag bis zu einem Schuljahr unterbrochen werden; längere Unterbrechungen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Angebot der noch fehlenden Lernmodule im Anschluss an die Unterbrechung.
(5) Die Schülerinnen und Schüler haben im schulischen Ausbildungsabschnitt unter Anleitung der Fachschule mindestens zwei Praktika von insgesamt zwölf Wochen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten nach Absatz 1 und § 9 Abs. 1 abzuleisten. Die Praktika sollen mindestens zu einem Drittel in den Ferien abgeleistet werden. Die zeitliche Verteilung und Organisation regelt die Fachschule. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Praktika werden von entsprechend ausgebildeten Fachkräften mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die durch eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachzuweisen ist, beurteilt. Die Wahl der Praktikumsstelle bedarf der Zustimmung der Fachschule. Die Fachschule kann Schülerinnen und Schüler im schulischen Ausbildungsabschnitt mit entsprechender Berufserfahrung von der Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums befreien.