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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:1031.03.00
Erlassdatum:21.11.2008
Fassung vom:21.11.2008
Gültig ab:01.01.2009
Gültig bis:31.12.2013
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:7534
Fundstelle:MinBl. 2008, 424
Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen (Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung - FöRiWWV)

7534


Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen
(Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung –
FöRiWWV)


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
vom 21. November 2008 (1031.03.00)


Fundstelle: MinBl. 2008, S. 424



Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für Sport wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:


1.

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird nach

-
den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 21. November 2006 (GVBl S. 349), BS 63-1,
-
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80), BS 6022-1,
-
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und dem jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
-
§ 13 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114),
-
§ 16 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes – AbwAG – (Landesabwasserabgabengesetz – LAbwAG – ) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 97), BS 75-52,
-
der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, ber. S. 324; 2007 S. 668)
-
dieser Verwaltungsvorschrift

die Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen finanziell gefördert.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

Bei Maßnahmen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sollen die Zuwendungen es den Zuwendungsempfängern ermöglichen, die Entgelte so zu gestalten, dass eine zumutbare Entgeltsbelastung der Einwohner möglichst nicht überschritten wird.

Die Zuwendungen kommen damit den Benutzerinnen und den Benutzern dieser Einrichtungen zugute.

Bei anderen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen soll durch die Gewährung von Zuwendungen vermieden werden, dass den Maßnahmeträgern Lasten auferlegt werden, die ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gefährden.


2.

2.1

Die Zuwendungen werden zu Ausgaben für ein bestimmtes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben (Projektförderung gemäß Nummer 2.1 zu § 23 VV-LHO) gewährt.

2.2

Die Förderung bezieht sich auf zentrale, überörtliche wasserwirtschaftliche Anlagen sowie auf dezentrale Einzelanlagen (z.B. Kleinkläranlagen), wenn diese sowohl unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Gegebenheiten als auch anderer umweltrelevanter Belange die technisch und wirtschaftlich bessere Lösung sind.

Insbesondere bei Maßnahmen der Abwasserbeseitigung sind bei der Planung, dem Bau und Betrieb neben den gesetzlichen Vorschriften auch die allgemeinen Vorgaben (z.B. Niederschlagswasserkonzeption) des für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministeriums zu beachten.

Bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die Auswirkungen des demographischen Wandels und die Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen.
Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) beitragen, stellen einen besonderen Schwerpunkt der Förderung dar.

Gefördert werden:

2.2.1
Wasserversorgung

Herstellung (Erstausstattung) und Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung ) von Wasserversorgungsanlagen, soweit sie für die Sicherstellung einer nach Menge und Güte ausreichenden öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind, sowie Kosten zum notwendigen Ankauf von Flächen, soweit dies dem Schutz des Wasservorkommens dient.

Zur Herstellung zählen Maßnahmen zur erstmaligen Sicherstellung der Wasserversorgung aus zentralen öffentlichen Anlagen.
Vorrangig gefördert werden

-
Anlagen zur Gewinnung, zur Aufbereitung und zum Schutz von Wasservorkommen für die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorarbeiten zu ihrer planerischen und rechtlichen Sicherung,
-
Erkundung und Erschließung neuer Wasservorkommen,
-
die Anbindung an zentrale Versorgungseinheiten und
-
die Errichtung überregionaler Versorgungsverbünde.

2.2.2
Abwasserbeseitigung

Herstellung (Erstausstattung) und Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung) von Abwasseranlagen, soweit sie für einen ökoeffizienten Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind.

Vorrangig gefördert werden
-
die Herstellung von Abwasserbehandlungsanlagen, Verbindungsleitungen und Flächenkanalisationen,
-
die Behandlung von Klärschlamm und Anlagen zur Gewinnung und Verwertung der hierbei anfallenden Energie.

Weiterhin gefördert werden:
-
Anlagen zur Annahme und Behandlung von Abwasser aus Sammelgruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach DIN 4261,
-
Erforschung, Erprobung und Einsatz innovativer neuer Techniken, wenn die Investitionen wasserwirtschaftlich sinnvoll und zugleich ökoeffizient (Gewässerschutz, Energie- und Ressourcenschutz) sind.


2.2.3
Interkommunale Zusammenarbeit,
 Optimierung der technischen und wirtschaftlichen Leistung

Gefördert werden
-
Gutachten und Erhebungen zur Realisierung von effizienten interkommunalen Kooperationen von Maßnahmeträgern der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung sowie von Gewässerunterhaltungspflichtigen,
-
die Teilnahme an detaillierten Leistungsvergleichen (Prozessbenchmarking) und sonstige Gutachten (z.B. Energieeffizienzanalysen) zur Optimierung der technischen und wirtschaftlichen Leistung in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,

soweit hieraus Vorteile für die Entgeltsbelastung der Einwohner entstehen können.

Die Kosten werden gefördert, wenn
-
nachweislich Verbesserungsmaßnahmen in einem Zeitraum von 3 Jahren nach Erstellung des Gutachtens/Erhebung umgesetzt wurden und
-
die Maßnahmen sich wirtschaftlich amortisieren und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Zielerreichung stehen.

2.2.4
Gewässer- und Flussgebietsentwicklung

Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens, zur Verhinderung der Bodenerosion und zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer in und außerhalb von Siedlungsbereichen werden in den Einzugsgebieten der Gewässer gefördert.

Dies erfolgt vorrangig im Hinblick auf die Umsetzung der landesweiten „Aktion Blau“ zur Gewässerrenaturierung und der zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie aufzustellenden Maßnahmenprogramme.
Hierzu zählen:
-
Planung, Programmentwicklung und Vorarbeiten,
-
Erstellung von Gewässerpflegeplänen und wasserwirtschaftlichen Fachplänen,
-
Strukturverbesserung der Gewässer,
-
Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen,
-
Erwerb, Pacht oder sonstige Sicherung von Ufergrundstücken,
-
Vertragsgewässerschutz,
-
Wiederherstellung der Durchgängigkeit,
-
Belüftung und Entschlammung von wasserwirtschaftlich bedeutenden Gewässern und
-
Maßnahmen zur Verbesserung des Bodenwasserhaushalts und des Wasserrückhalts (z.B. Stabilisierung von Grundwasserständen).

2.2.5
Gewässerausbau und –unterhaltung, Wasserbau

-
Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Hochwasser- und Unwetterschäden an Gewässern und Anlagen,
-
Ausbau und Unterhaltung.

Bei Gewässern nach § 63 Abs. 3 LWG darf durch die Förderung, soweit es sich um eine naturnahe Unterhaltung handelt, die Kostenbeteiligung des Unterhaltungspflichtigen 10 v.H. der Gesamtkosten nicht unterschreiten.

2.2.6
Ausgleich der Wasserführung

Errichtung und Veränderung von Anlagen zum Ausgleich der Wasserführung, insbesondere von Stauanlagen, die der Wasserspeicherung für die öffentliche Wasserversorgung, der Hochwasserrückhaltung oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen.

2.2.7
Technischer Hochwasserschutz

Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern zweiter und dritter Ordnung, insbesondere von Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der wasserwirtschaftlich erforderlichen Nebenanlagen.

2.2.8
Landwirtschaftlicher Wasserbau

Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Frostschutzberegnung oder anfeuchtenden Beregnung, soweit eine Förderung nicht durch andere Bestimmungen ausgeschlossen ist.

Diese technischen Einrichtungen dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen.

Errichtung von gemeinschaftlichen Viehweidetränkanlagen.

2.2.9
Mehrzweckanlagen

Bei Mehrzweckanlagen werden von der Gesamtmaßnahme nur die unter Nummer 2.2.4 bis 2.2.8 genannten wasserwirtschaftlichen Teilgegenstände gefördert; dabei sind die Gesamtkosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allen Teilzwecken zuzurechnen.

2.2.10
Vorbereitende Maßnahmen, Modellvorhaben

Grundlagenuntersuchungen, Forschungs-, Entwicklungs- und Modellvorhaben zu Innovationen im Bereich der Gewässerökologie, Pilotprojekte im Bereich des vorsorgenden Gewässerschutzes, Untersuchungen für einen vorsorgenden Hochwasserschutz und sonstige vorbereitende Maßnahmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.


2.3

Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist entsprechend den Abwasserabgabegesetzen für Maßnahmen zu verwenden, die der Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerstrukturgüte dienen. Nach § 13 AbwAG und § 16 Abs. 1 LAbwAG zählen hierzu:
-
der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
-
der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
-
der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren und Seeufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
-
der Bau von Anlagen zur Behandlung des Klärschlamms,
-
Maßnahmen in und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
-
Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte und
-
Aus- und Fortbildung.

3.

3.1

3.1.1
Körperschaften des öffentlichen Rechts

3.1.1.1
Unmittelbare Maßnahmeträger

Zuwendungsempfänger in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Träger der Pflichtaufgabe sind und unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben, sowie bestehende Träger im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 4 LWG.

Soweit letztere juristische Personen des Privatrechts sind, müssen die Kriterien der Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 („Freistellungsentscheidung“) über die Anwendung von Artikel 83 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, erfüllt sein.

Zuwendungsempfänger sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Satz 1 auf diese weiter übertragen worden sind.

3.1.1.2
Mittelbare Maßnahmeträger

Maßnahmeträger, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Benutzer haben, insbesondere soweit sie nur Anlagen überörtlich oder gemeinschaftlich betreiben, können keine Zuwendungen erhalten.

Soweit die Finanzierung ihrer Maßnahmen durch die beteiligten Träger nach Nummer 3.1.1.1 erfolgt, werden die dadurch entstehenden Belastungen und die Baukostenzuschüsse bei diesen beteiligten Trägern berücksichtigt.

Ausnahmen können auf Antrag der beteiligten Träger zugelassen werden, wenn dies im Interesse der solidarischen Aufgabenerfüllung geboten ist und die Beteiligten die Verteilung der Lasten und Zuwendungen vereinbart haben.
Bei länderübergreifenden Maßnahmen können für die rheinland-pfälzischen Träger fiktive Baukostenzuschüsse als zuwendungsfähige Kosten ermittelt oder sonstige geeignete Zuwendungsregelungen getroffen werden.


3.1.1.3
Sonstige Zuwendungsempfänger

Aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe können Zuwendungen auch erhalten:

1.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstige abwasserintensive Betriebe soweit die Förderung die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“ (ABl. EU L Nr. 379 S. 5) gezogenen Grenzen nicht übersteigt,
2.
die technisch-wissenschaftlichen Institutionen öffentlicher oder privater Art soweit die Zuwendung nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01), ABl. EU Nr. C 323, S. 1 als vereinbar gilt.

3.2

Zuwendungen können grundsätzlich nur an Körperschaften des öffentlichen Rechts (kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, Bezirksverband der Pfalz, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) gegeben werden, die wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift als Pflichtaufgabe oder als Träger öffentlicher Aufgaben durchführen; Zuwendungsempfänger nach dieser Vorschrift sind auch Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit die Pflichtaufgaben gemäß Halbsatz 1 auf diese weiter übertragen worden sind.

Ausnahmen können zugelassen werden.

4.

4.1

Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die in das von der Bewilligungsbehörde (Nummer 8.3.1) aufgestellte mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) aufgenommen sind. Beim Vorliegen besonderer Gründe können Maßnahmen auch außerhalb des Programms gefördert werden.

4.2

Gefördert werden nur Maßnahmen, die in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen entsprechen


4.3

4.3.1
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

4.3.1.1
Zuwendungen für Investitionen in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung werden einem Träger nur im Rahmen seiner Entgeltsbelastung nach Maßgabe der Staffelung in Anlage 1 gewährt. Die Entgeltsbelastung ist anhand des geprüften Jahresabschlusses nachzuweisen. Grundlage hierfür ist der nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373, BS 2020-1-10) unter Beachtung der Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401), BS 610-10 und des § 3 Abs. 2 der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11. Januar 1996 (GVBl. S. 67), geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 610-10-1, aufgestellte letzte geprüfte und genehmigte Jahresabschluss.

Die Einrichtungen dürfen jedoch nicht in den letzten fünf Jahren Gewinne oder Überschüsse an den allgemeinen Haushalt des Trägers abgeführt oder in den letzten zehn Jahren vor der Bewilligung Eigenkapital zurückgezahlt haben, es sei denn, diese Beträge werden in die Einrichtungen wieder eingelegt.

4.3.1.2
Das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium kann abweichend von den unter Nummer 4.3.1.1 genannten Voraussetzungen in besonders begründeten Einzelfällen Maßnahmen der Erstausstattung im Bereich der Abwasserbeseitigung fördern. Hierbei ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.

4.3.1.3
Zu den begründeten Einzelfällen zählen u.a., wenn

-
die Entgeltsbelastung nach Fertigstellung der Erstausstattung das Eineinhalbfache des Grenzwertes für eine vertretbare Entlastung nach § 7 Abs. 3 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 KAVO überschreitet
-
zum Zeitpunkt der Antragstellung die Investitionskosten der noch auszuführenden Erstausstattung bezogen auf die gesamten Einwohner im Bereich des Einrichtungsträgers den Wert von 2.000 EUR/E übersteigen, (dieser Wert wird in gegebenen Zeitabständen der Kostenentwicklung angepasst) und
-
aus strukturpolitischen Gründen eine Förderung des Trägers in besonderem Maße angezeigt ist.

Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln bleiben unberührt. Nummer 6.1.2 Satz 1 gilt entsprechend.

In begründeten Ausnahmefällen kann das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium bei besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung eine pauschale Förderung gewähren.

4.3.2
Gewässerunterhaltung, Wasserbau

Der Maßnahmeträger hat eigene Finanzierungsmöglichkeiten, Kostenerstattungen sowie andere Finanzhilfen voll auszuschöpfen und auf Anforderung nachzuweisen, dass er die Gewässer oder Anlagen in den letzten zehn Jahren ordnungsgemäß unterhalten hat.

4.4

Die Finanzierung der Gesamtkosten einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Kosten muss durch Eigenmittel, Entgelte, Kredite sowie Zuwendungen und die Nutzung der Anlagen durch Satzung oder Vertrag gesichert sein. Dies gilt bei gemeinsamen Anlagen für die anteilige Finanzierung der nicht durch Zuwendungen gedeckten Kosten und die anteilige Nutzung der Anlage.

4.5

Der Maßnahmeträger hat darzulegen, dass unter den nach wasserwirtschaftlichen und sonstigen umweltrelevanten Gesichtspunkten in Betracht kommenden Lösungen die kosteneffizienteste Lösung gewählt worden ist und dies zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Förderprogramm und der Beantragung von Zuwendungen nach wie vor gilt.

Abwasserbehandlungsanlagen und Verbindungssammler nach Nummer 2.2.2 dürfen nur gefördert werden, wenn aus mehreren Alternativen die Vorzugslösung durch eine dynamische Kostenvergleichsrechnung (KVR-Leitlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser-LAWA) ermittelt worden ist.

4.6

Für die zu fördernden Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Mittelbewilligung die wasserrechtliche Zulassung für die Benutzung des Gewässers gegeben sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage erfüllt sein.

4.7

Über einen längeren Zeitraum sich erstreckende Maßnahmen sind in funktionsfähige Abschnitte, in der Regel Fünfjahresabschnitte, aufzuteilen.

Die Zusammenfassung zu einer Investitionsmaßnahme setzt den funktionalen Zusammenhang der Anlagen voraus.

4.8

4.8.1
Auftragsvergabe

Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, die zuständige obere Wasserbehörde über vergebene Aufträge (Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragsumme und kurze Beschreibung) unverzüglich zu unterrichten; jedoch ist die Zustimmung der oberen Wasserbehörde vor Vergabe einzuholen, wenn die veranschlagten Investitionskosten um mehr als 20 v.H. überschritten werden sollen.

4.8.2
Daten, Pläne

Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, sämtliche Daten einschließlich aller vorhandenen Pläne aus dem Bereich der durch Zuwendungen geförderten oder zu fördernden Maßnahmen auf Anforderung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4.8.3
Auflagen, Bedingungen, Forderungen

Der Maßnahmeträger verpflichtet sich, Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbehörde oder Forderungen aus einer Rechnungsprüfung der Maßnahme unverzüglich zu erfüllen.

4.8.4.
Barrierefreiheit

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei geförderten baulichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der baufachlichen Prüfung die Grundsätze des barrierefreien Bauens, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung sowie die für die Maßnahme wesentlichen Normen zu beachten.

5.

Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der geschätzten Investitionsaufwendungen sowie der Entgeltsbelastungsberechnung gemäß Nummer 4.3.1. als Anteilsfinanzierung. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung erfolgen.

Veränderungen in der Entgeltsbelastung nach der Bewilligung bleiben unberücksichtigt; Nachbewilligungen sind ausgeschlossen.


6.

6.1

6.1.1
Darlehen

Für Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden Zuwendungen in Form von Darlehen gewährt. Die Höhe ergibt sich aus Anlage 1. Die Darlehen sind zinslos und mit drei v.H. jährlich nach zwei tilgungsfreien Jahren zu tilgen.

Abweichend von Absatz 1 werden die Darlehen für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1.3 Nr. 1 als Annuitätendarlehen mit einem Zinssatz von drei v.H. gewährt. Dabei beträgt der Darlehenshöchstsatz 60 v.H. der förderfähigen Kosten. Insgesamt dürfen alle bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens eingesparten Zinsen auf ihren Wert zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgezinst und aufaddiert den Wert von 200.000 EUR nicht übersteigen. Das Land behält sich vor, den Zinssatz bei extrem hohem Kapitalzinsniveau anzupassen. Das Darlehen wird zu 100 v.H. ausgezahlt. Die Laufzeit richtet sich nach dem Verwendungszweck und der Lebensdauer der Anlage; sie beträgt höchstens 23 Jahre. Die ersten drei Jahre bleiben tilgungsfrei. Eine außerordentliche Tilgung ist zulässig. Es dürfen die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Fördergrenzen im Hinblick auf die Bruttosubventionsäquivalente nicht überschritten werden (vgl. ABl. EU Nr. C 54 S. 13).


6.1.2
Zuschüsse

Träger der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung können anstelle von Darlehen teilweise Zuschüsse erhalten, wenn die Entgeltsbelastung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung über den in Anlage 1 angegebenen Höchstsätzen liegt.

Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1.3 Nr.2 erhalten Zuweisungen bzw. Zuschüsse.

Der Fördersatz beträgt höchstens 40 v.H. der förderfähigen Kosten


6.1.2.1
Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, dass die kostengünstigste Lösung (inkl. Betrieb /Betriebsführung) aufgrund alternativer Vorschläge aufgezeigt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers geprüft und in die Gesamtfinanzierung angemessen einbezogen wird.

6.1.2.2
Aus Sonderprogrammen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft können für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 anstelle der Darlehen nach Nummer 6.1.1 Zuschüsse gewährt werden. Der Fördersatz errechnet sich als äquivalenter Wert zu den Darlehen nach Anlage 1.


6.1.3
Zinszuschüsse

Das Land trägt die Zinsen in voller Höhe für das Fremdkapital, das der Maßnahmeträger anstelle von Darlehen nach Nummer 6.1.1 aufnimmt. Die jeweiligen Darlehensbedingungen werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium mit den Kreditinstituten vereinbart. Die Zahlstellenfunktion zur Abwicklung der Zins- und Tilgungsleistungen erfolgt durch das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium.

6.2

6.2.1
Für Maßnahmen der Gewässer- und Flussgebietsentwicklung, des Wasserbaus und für vorbereitende Maßnahmen (Nummer 2.2.4, 2.2.5 und 2.2.10) werden Zuschüsse gegeben.

6.2.2
Für Mehrzweckanlagen nach Nummer 2.2.9 ergibt sich die Höhe der Zuwendung aus den zuwendungsfähigen Kosten der jeweiligen wasserwirtschaftlichen Teilgegenstände und den für sie geltenden Zuwendungssätzen.

6.3

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 können Träger der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gemäß Nummer 3.1.1 sowie Träger der Gewässerunterhaltungspflicht nach Nummer 3.2 Zuschüsse erhalten.

Die Kosten der sich aus diesen Erhebungen ergebenden notwendigen Maßnahmen sowie der vorbereitenden Gutachten und Untersuchungen werden entsprechend den in Anlage 1 festgelegten Fördersätzen gefördert.


7.

7.1

Die zuwendungsfähigen Kosten eines Vorhabens setzen sich in der Regel zusammen aus
-
den Kosten für Bauentwurf, Bauoberleitung sowie sonstige Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
-
den Baukosten bzw. Baukostenzuschüssen im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit,
-
den Kosten für notwendigen Grunderwerb und Nutzungsentschädigung, sowie
-
den Kosten notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes.

Als zuwendungsfähig sind auch die Kosten für

-
die Unterhaltung von Gewässern und
-
den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken anzusehen, soweit nicht Dritte zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden können.

Eigenleistungen (Sachleistungen) des Zuwendungsempfängers sind bare Eigenmittel und zählen in angemessener Höhe auch zu den zuwendungsfähigen Kosten (in der Regel 80 v.H. der Kosten bei öffentlicher Ausschreibung).

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Baukosten ist von den Investitionskosten auszugehen,

-
die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der sonstigen nicht zuwendungsfähigen Kosten verbleiben (z.B. Anteile der Straßenbaulastträger),
-
die nach Abzug der verrechenbaren Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Abs. 4 AbwAG und § 6 Abs. 6 LAbwAG verbleiben.

Bei Pacht oder Sicherung der Ufergrundstücke durch Vertragsgewässerschutz nach Nummer 2.2.4 sind Kosten bis zum maximal ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig. Die Pacht bzw. die vertragliche Vergütung ist kapitalisiert über einen Zeitraum von maximal 12 Jahren in einer Summe und gegebenenfalls für mehrere Vertragspartner gebündelt an den Zuwendungsempfänger zu zahlen.

7.2

Zu den nicht zuwendungsfähigen Investitionen zählen die Kosten für

-
Ortsrohrnetze und sonstige Anlagen innerhalb von Siedlungsgebieten,
-
Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z.B. Herstellung von Straßendecken nach Verlegung von Leitungen, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht),
-
Anlagen oder Anlagenteile für wasser- oder abwasserintensive Betriebe, die dem Nutzen Einzelner dienen oder durch diese verursacht sind. Dies gilt, wenn von einzelnen Gewerbe- und Industriebetrieben ein Anteil von 1 v.H. der Anlagenkapazität, der mindestens aber in der Wasserversorgung einem Bedarf von 100 Einwohnern oder in der Abwasserbeseitigung einer Belastung von 100 Einwohnergleichwerten entspricht, überschritten wird.
Der Anteil der hiernach nicht zuwendungsfähigen Kosten an den Gesamtkosten ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, unbeschadet der tatsächlichen Entgeltsregelungen, zu bestimmen,
-
Hausanschlüsse,
-
Zusatzkapazitäten von Anlagen, die über die Kapazität zur Abdeckung des zum Zeitpunkt der Verwirklichung vorhandenen Spitzenbedarfes zuzüglich einer angemessenen oder als erforderlich nachgewiesenen Reserve hinausgehen. Als Zusatzkapazitäten gelten nicht durch Normung oder Typisierung bedingte Mehrgrößen,
-
die Erschließung von Flächen mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die in die Berechnung der Entgeltsbelastung nicht einbezogen sind,
-
die Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Bau-, Gewerbe-, Industrie- und sonstiger Sondernutzungsgebiete,
-
Kanäle, die auch der Entwässerung von Verkehrsflächen dienen, in Höhe der dafür anzusetzenden Pauschalbeträge Dritter; dies gilt auch für Verkehrsflächen in der Baulast der Gemeinden sowie für die Entwässerung von Außengebieten,
-
der Gewässerausbau, der aus anderen als wasserwirtschaftlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung erfolgen soll,
-
Verrohrungen,
-
Einrichtungen zugunsten des Bundes und der stationierten Streitkräfte, für die der Bund oder die stationierten Streitkräfte die Kosten zu tragen haben, sowie deren anteilige Kosten an kommunalen Anlagen,
-
Betrieb, Instandhaltung und -setzung von Anlagen, soweit sich aus Nummer 7.1 nichts anderes ergibt,
-
Betriebsgebäude, Bauhöfe, Dienst- und Werkdienstwohnungen und Garagen, soweit sie nicht in einem räumlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der Anlage oder dem Vorhaben stehen und nach Größe und Ausstattung zwingend erforderlich sind,
-
Verwaltungsgebäude,
-
Wasserrechts- und Zuwendungsanträge, für die Einleitungserlaubnis und Grundwasserentnahmen einschl. der darauf entfallenden Gebühren,
-
Kapitalbeschaffungskosten,
-
Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann,
-
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, Maschinen und Geräte zur Bauausführung,
-
Fachliteratur und Kosten, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen.

Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1.3 Nr.1 sind auch nicht zuwendungsfähig:

-
Kosten für Ersatzinvestitionen und
-
Kosten von Investitionen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Betrieben.

8.

8.1

8.1.1
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

Geplante Maßnahmen sind spätestens bis zum 30. Juni vor Beginn des Jahres, in dem mit der Maßnahme begonnen werden soll, auf dem Dienstweg bei dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium zur Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) anzumelden.

Der Anmeldung (Gesamtförderantrag) nach Muster (Anlage 2) sind Unterlagen beizufügen, die die beabsichtigte Maßnahme und deren finanzielle Auswirkungen auf die Entgeltsbelastung und das Entgeltsaufkommen darstellen. Es sind auch Zusammenstellungen über die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten unter Beachtung der Kosten nach Nummer 7.2 sowie Angaben über die verrechenbare Abwasserabgabe (nur für Maßnahmen nach 2.2.2) beizufügen.

Dabei ist auch mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe mit einer Zuwendung gerechnet wird.

Der oberen Wasserbehörde sind Unterlagen zur Prüfung, insbesondere auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Ausgangsdaten, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Gesamtmaßnahme sowie Wirtschaftlichkeit (vgl. Nummer 4.5) vorzulegen. Auf besondere Anforderung der oberen Wasserbehörde sind Detailpläne und hydraulische Berechnungen den Unterlagen beizufügen.

Soweit von der beabsichtigten Maßnahme wasser- oder abwasserintensive Betriebe betroffen sind, hat der Maßnahmeträger deren wasserwirtschaftliche Kenndaten beizufügen. Auf Anforderung ist die Anmeldung durch geprüfte Betriebsabrechnungen zu ergänzen.

Die Bewilligungsbehörde teilt dem Träger mit, wann und in welchem Umfang die Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) erfolgt. Mit dieser Mitteilung wird auch die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Sinne Teil II Nr. 1.3 zu § 44 VV-LHO ausgesprochen. Über Änderungen der Grundlagen für die Anmeldung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.


8.1.2
Wasserbau, Gewässer- und Flussgebietsentwicklung

Geplante Maßnahmen sind spätestens bis zum 30. Juni vor Beginn des Jahres, in dem mit den Maßnahmen begonnen werden soll, auf dem Dienstweg bei dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium zur Aufnahme in das mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) anzumelden.


8.1.3
Vorbereitende Maßnahmen, Sofortmaßnahmen

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für vorbereitende, unvorhersehbare und unabweisbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen).


8.2

Nach Aufnahme einer neuen Maßnahme in das MIP ist der Gesamtförderantrag, der Grundlage für die einzelnen Bewilligungen ist, jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu aktualisieren, damit eine Berücksichtigung für das Jahres-Förderprogramm des Folgejahres erfolgen kann.

8.3

8.3.1
Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium.

Für die nach der Bewilligung der Zuwendungen entstehenden Verwaltungsaufgaben ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit sich aus Nummer 8.4 nichts anderes ergibt.


8.3.2
Bescheid

Ist der Zuwendungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so richten sich Form und Inhalt des Zuwendungsbescheids nach Teil II Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO, für die übrigen Zuwendungsempfänger nach Teil I Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO.

Die Zuwendung kann über die Allgemeinen Nebenbestimmungen nach Teil I Nr. 5 oder Teil II Nr. 5 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO hinaus mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, um eine zweckgerechte, wirtschaftliche Ausführung der Maßnahme, insbesondere in technischer Hinsicht, sicherzustellen.

8.4

8.4.1
Auszahlung

Der Maßnahmeträger beantragt die Auszahlung der Zuwendungen oder von Teilbeträgen der Zuwendungen entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf grundsätzlich bei der oberen Wasserbehörde.

Für Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, müssen die jährlichen Zwischennachweise erbracht sein.

Bei Zuwendungen nach Nummer 6.1.3 zahlt das für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständige Ministerium die abgefragten Beträge aus. (Näheres zum Verfahren ist in den GSTB-Nachrichten 230/2002 und 64/2003 veröffentlicht).

8.4.2
Verwendungsnachweis

8.4.2.1
Innerhalb von einem Jahr nach Fertigstellung der Maßnahme spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Verwendungsnachweis nach Muster (Anlage 4) gegenüber der zuständigen oberen Wasserbehörde zu führen.

8.4.2.2
Bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Festbetragsfinanzierung gewährt wurden, genügt als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind die Höhe der förderfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Beiträgen und Zuwendungen aus Mitteln der Wasserwirtschaft) anzugeben. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten: „Die Bestimmungen des § 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt“.

Bei Vorhaben juristischer Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, ist die Bestätigung von dem Zuwendungsempfänger abzugeben, der für die Entgegennahme der Zuwendungen zuständig ist.

8.4.2.3
Das vereinfachte Verfahren nach Nummer 8.4.2.2 genügt auch bei Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Anteilsfinanzierung für Zuwendungsbeträge bis zu 100.000 EUR oder als Zwischennachweis bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wobei spätestens nach 5 Jahren ein Gesamtverwendungsnachweis nach Muster (Anlage 4) vorzulegen ist.

8.4.2.4
Bei Nichteinhaltung der Vorlagetermine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.

8.4.2.5
Anträge auf weitere Förderung werden nur dann bearbeitet und dem für die wasserwirtschaftliche Förderung zuständigen Ministerium zur Bewilligung vorgelegt, wenn der Antragsteller mit der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht in Verzug ist.

Im Falle der Nummer 3.1.1.2 kann der Verwendungs- oder Zwischennachweis einheitlich vom Träger der überörtlichen oder gemeinschaftlichen Anlage erstellt werden.


8.5

Ergänzend zu Teil I Nr. 8 und Teil II Nr. 8 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO gilt, dass die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn geförderte Anlagen nicht in einem den Regeln der Technik entsprechenden Zustand erhalten werden oder die Voraussetzungen nach Nummer 3.1.1.3 nicht mehr gegeben sind.

Von Rückforderungen wird abgesehen, wenn seit Inbetriebnahme

-
bei geförderten Bauten zwölf Jahre,

-
bei geförderten Maschinen und Geräten fünf Jahre

vergangen sind.


9.

9.1

Vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift ausgesprochene Bewilligungen bleiben unberührt.

Für einen Zeitraum von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gilt folgende Übergangsregelung:

Die Höhe der Zuwendung nach Anlage 1 bestimmt sich für Anlagen des Ausbaus (2.2.1 und 2.2.2) als Mittelwert der Zuwendungssätze nach bisheriger und dieser Verwaltungsvorschrift.

9.2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 31. August 2000 (MinBl. S.385, 2005 S. 350) außer Kraft.


Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz



Margit Conrad


Anlagen


MinBl. 2008, S. 424


Anlage 1:

Form und Höhe der Zuwendungen

Anlage 2:

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Anlage 3:

Stellungnahme der Kommunalaufsicht

Anlage 4:

Verwendungsnachweis

Anlage 5:

Vereinfachter Verwendungsnachweis (Erklärung)

Anlage 6:

Wasserversorgung, Daten zur Beurteilung des Entgeltbedarfs und des Entgeltaufkommens

Anlage 7:

Abwasserbeseitigung, Daten zur Beurteilung des Entgeltbedarfs und des Entgeltaufkommens