Wer durch eine in Rheinland-Pfalz öffentlich empfohlene und vorgenommene und unter Beachtung der
Nummern 2 und
3 durchgeführte Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung nach den §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Der Anspruch kann beim Amt für soziale Angelegenheiten Mainz durch Antrag geltend gemacht werden.