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Vorschrift
Normgeber:Staatskanzlei
Aktenzeichen:01810-2/89, 01482-1/98
Erlassdatum:26.01.1993
Fassung vom:26.11.2003
Gültig ab:11.12.2003
Gültig bis:31.12.2013
Quelle:juris Logo
Gliederungs-Nr:1132
Fundstellen:MinBl. 1993, 83, MinBl. 2003, 510, MinBl. 2008, 376
 

1132


Ehrennadel
des Landes Rheinland-Pfalz


Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten
vom 26. Januar 1993 (01810-2/89)



Fundstelle: MinBl. 1993, S. 8

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26.11.2003 (MinBl. 2003, S. 510)



Über die Ausgestaltung und Verleihung der am 7. August 1974 von dem Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz gestifteten "Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz" (Anlage) wird folgendes bestimmt:


1
Die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz wird für eine mindestens zwölfjährige ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen, sozialen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Selbstverwaltung, in Vereinigungen mit sozialen oder kulturellen Zwecken oder für vergleichbare Tätigkeiten verliehen. Reine Mitgliedschaften erfüllen regelmäßig nicht die Anforderungen, die an die Verleihung zu stellen sind. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet worden sind, können zusammengerechnet werden.

2
Mit der Ehrennadel können nur Bürgerinnen und Bürger ausgezeichnet werden, die dieser Auszeichnung würdig sind.
Die Ehrennadel kann auch an Personen verliehen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes haben, aber durch ihr Wirken im Lande Rheinland-Pfalz gleichermaßen Anerkennung verdient haben.

3
Die Ehrennadel besteht aus Silber; sie zeigt das Landeswappen und einen stilisierten Lorbeerzweig. Sie wird auf der linken oberen Brustseite getragen.

4
Die Ehrennadel wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt.

5
Für die Verleihung vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Darüber hinaus hat jedermann die Möglichkeit, den Landräten, Oberbürgermeistern und dem Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Persönlichkeiten, die einer Auszeichnung mit der Ehrennadel würdig erscheinen, zu benennen.

6
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage


MinBl. 1993, S. 83




Anlage
zur Verwaltungsvorschrift
des Ministerpräsidenten
vom 26. Januar 1993





Stiftung der
"Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz"

Erlaß des Ministerpräsidenten
vom 7. August 1974 – Az.: 1105/6 –


Als Anerkennung für Bürger des Landes Rheinland-Pfalz, die sich durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit in der Selbstverwaltung, in Vereinigungen oder in sonstiger Weise um die Gemeinschaft verdient gemacht haben, stifte ich die

Ehrennadel
des Landes Rheinland-Pfalz.


Die Einzelheiten über die Ausgestaltung und über die Verleihung der Ehrennadel werden in besonderen Richtlinien festgelegt.


Mainz, den 7. August 1974



Der Ministerpräsident
Dr. Helmut Kohl